Qualitätssiegel

INSTITUT KURZ


Qualitätssiegel



Qualitätssiegel

Qualitätssiegel mit und ohne Erklärungsmehrwert

Dem Verbraucher treten auf verpackten Lebensmitteln eine Vielzahl von Qualitätssiegeln entgegen. Es hängt vom Verpackungsdesign ab, ob dies bei durchschnittlichen Verbrauchern eher zur Information oder zur Verwirrung beiträgt. Und natürlich sind die Kunden ihrerseits sehr unterschiedlich, der eine will es wissen, der andere vielleicht nicht. Der eine bringt Vorkenntnisse über Bedeutung und Kriterien einiger Siegel mit, der andere bleibt fragend zurück.


Für einige wenige Siegel, wie z.B. „EU-Bio-Siegel“, „Geschützte geografische Angabe“, „Geschützte Ursprungsbezeichnung“, „Garantiert traditionelle Spezialität“ und „Ohne Gentechnik“ gelten rechtliche Vorschriften zu den Voraussetzungen und der Berechtigung zur Nutzung. Die große Mehrzahl aller anderen Gütesiegel unterliegt von rechtlicher Seite nur dem Verbot der Irreführung des Verbrauchers bei Lebensmitteln. In einem in 2016 veröffentlichten Urteil / 1 / hat der BGH die Werbung mit Prüfzeichen der Werbung mit Testergebnissen gleichgestellt und verlangt die Zugänglichmachung von Informationen zu den Prüfkriterien und der Art der durchgeführten Prüfungen. Der BGH sah den Aufwand, den die Beklagte hätte betreiben müssen, um die erforderliche Information zur Verfügung zu stellen, als gerechtfertigt an. Der Verbraucher könne erwarten, dass ihm die Überprüfung der Hintergründe und damit die eigenständige Beurteilung ermöglicht werde, ob die Prüfzeichen verlässliche und zutreffende Aussagen enthielten.


Allerdings verlangte der BGH nicht, dass die erforderliche Information in der Werbeanzeige selbst enthalten ist. Ausreichend wäre es gewesen, wenn die Anzeige einen Verweis, z.B. auf eine Internetseite, enthalten hätte, unter dem für den Verbraucher nähere Informationen zur Verfügung stehen. Prüfzeichen seien mit Testergebnissen vergleichbar.

Diese Anforderung, dem Leser des Siegels den Zugang zur Information über Kriterien und Ergebnisse des konkreten Produktes zu ermöglichen, erfüllt die große Mehrzahl aller nicht gesetzlich geregelten Qualitätssiegel auf den heutigen Verpackungen nicht.

Das Prüflabor Institut Kurz hat diese Anforderung mit dem Mittel des QR-Codes gelöst. Der jeweils eingesetzte QR-Code ist erzeugnisspezifisch und führt den Kunden (per QRCode-Lese-App) unmittelbar auf einWebsite, auf der die zugehörigen Prüfberichte, die Kirterien und die Ergebnisse für das konkret vorliegende Erzeugnis dargestellt werden. Auf diesem Wege wird ein Höchstmaß an Transparenz ermöglicht.


Eine solche Lösung

  • spricht optisch den Impulskäufer an,
  • bedient den konservativen Kunden mit einem Gütesiegel,
  • eröffnet sich gleichzeitig der wachsenden Smartphone-affinen Kundschaft

/ 1 / = Urteil v 21.07.16 – Az.: I ZR 26/15



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